Alles wichtige zu Minijobs in 2026
Verdienstgrenze & Mindestlohn Ab Januar 2026 beträgt die Verdienstgrenze für Minijobs 603 Euro pro Monat. Der Mindestlohn liegt bei 13,90 Euro pro Stunde, was rund 43 Stunden Arbeit monatlich ermöglicht.
Sozialversicherung: Minijobber zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Ein kleiner Rentenbeitrag (3,6 %) wird abgezogen, kann aber durch Antrag umgangen werden.
Überschreiten der Verdienstgrenze erlaubt – aber begrenzt Innerhalb eines Jahres darf die Grenze in bis zu zwei Monaten überschritten werden (max. 1.206 Euro/Monat). Der Jahresdurchschnitt darf 603 Euro/Monat nicht überschreiten.
Ab Juli 2026: RV-Befreiung widerrufbar Wer sich einmal von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Entscheidung ab dem 1. Juli 2026 einmalig rückgängig machen. Der Widerruf ist endgültig – eine erneute Befreiung ist danach nicht mehr möglich.
Mehrere Minijobs möglich – mit Vorsicht! Die Einkünfte aus allen Minijobs zusammen dürfen 603 Euro/Monat nicht überschreiten, sonst wird der Status sozialversicherungspflichtig.
Minijobber aufgepasst! Ob als Nebenverdienst oder flexibles Arbeitsmodell – ein Minijob bringt viele Vorteile mit sich, doch auch rechtliche Stolperfallen lauern im Kleingedruckten.
Was ist ein Minijob?
Ein Minijob ist wie das kleine Geschwisterchen eines regulären Jobs – überschaubar, flexibel und mit klaren Grenzen. Die wichtigste Regel: Der Verdienst darf im Jahresdurchschnitt maximal 603 Euro im Monat betragen (Stand 2026) oder die Tätigkeit auf höchstens 70 Tage im Jahr begrenzt sein.
Der entscheidende Unterschied zu einem sozialversicherungspflichtigen Job liegt in den Abgaben. Beim Minijob bleibt der Arbeitnehmer von Beiträgen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung weitgehend verschont. Der Arbeitgeber übernimmt stattdessen pauschale Abgaben.
Wichtiger Hinweis: Wer regelmäßig mehr als 603 Euro verdient, rutscht automatisch in den Midijob-Bereich (603,01 Euro bis 2.000 Euro). Hier fallen Sozialversicherungsbeiträge an – allerdings gestaffelt.
Ab Januar 2026: Mehr Mindestlohn – mehr Möglichkeiten?
Ab 1. Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde (vorher: 12,82 Euro). Damit steigt automatisch auch die Verdienstgrenze für Minijobs von 556 Euro auf 603 Euro monatlich. Die jährliche Höchstgrenze beträgt 7.236 Euro.
Da die Verdienstgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, bleibt die maximale monatliche Arbeitszeit trotz Lohnerhöhung bei rund 43 Stunden – Minijobber müssen also keine Stunden kürzen.
Wenn es doch mal mehr wird
Minijobber dürfen in Ausnahmefällen innerhalb eines Jahres bis zu zwei Monate lang über die Verdienstgrenze hinausgehen – maximal 1.206 Euro monatlich sind dann erlaubt. Der Jahresdurchschnitt darf dennoch nicht über 603 Euro pro Monat liegen.
Was bleibt vom Minijob übrig? Abzüge und Nettoverdienst
Ein Minijob klingt verlockend: Wenig Aufwand, ein bisschen Geld dazuverdienen. Doch was bleibt am Ende wirklich übrig? Hier ein Überblick über die Abzüge – oder besser gesagt, das Fehlen dieser.
Sozialversicherung: Fast sorgenfrei
Bei einem Minijob fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. Ausnahme: die Rentenversicherung. Standardmäßig wird ein kleiner Eigenbeitrag (3,6 %) abgezogen, der auf Antrag entfallen kann.
NEU ab 1. Juli 2026: RV-Befreiung einmalig widerrufbar
Bisher galt: Einmal befreit, immer befreit. Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig machen.
Der Antrag muss schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden.
Der Widerruf gilt ab dem Folgemonat der Antragstellung.
Bei mehreren Minijobs gilt der Widerruf einheitlich für alle Tätigkeiten.
Eine erneute Befreiung für denselben Job ist danach nicht mehr möglich.
Wer zurückkehrt, erwirbt Pflichtbeitragszeiten und sichert sich Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente und Grundrentenzuschlag.
Lohnsteuer: Kein Grund zur Sorge
Die gute Nachricht für alle Minijobber: Lohnsteuer fällt in der Regel nicht an. Der Arbeitgeber pauschalisiert diese Kosten und übernimmt sie selbst. Das bedeutet für den Arbeitnehmer: Brutto ist gleich Netto – zumindest fast.
Krankengeld: Keine Absicherung bei Krankheit
Ein Haken des Minijobs zeigt sich bei längerer Krankheit. Da keine Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden, besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld. Wer also länger ausfällt, muss anderweitig abgesichert sein oder Rücklagen bilden.
Welche Rechte haben Minijobbende?
Minijobbende stehen nicht im rechtlichen Schatten. Sie genießen dieselben grundlegenden Arbeitnehmerrechte wie ihre Kolleginnen und Kollegen in Vollzeit. Das Gesetz macht hier keinen Unterschied – ob groß oder klein, ein Recht bleibt ein Recht.
Urlaub ist kein Luxus, sondern Pflicht
Die Annahme, dass kein Geld gezahlt wird, wenn man im Urlaub nicht arbeitet, ist bei Minijobs falsch. Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, der gesetzlich geregelt ist. Hier die Details:
Urlaubsanspruch: Der Anspruch auf Urlaub wird anteilig berechnet, abhängig von den Arbeitstagen pro Woche. Zum Beispiel hat jemand, der drei Tage pro Woche arbeitet, Anspruch auf 12 Urlaubstage im Jahr (Formel: Arbeitstage pro Woche × 24 ÷ 6).
Urlaubsentgelt: Während des Urlaubs wird das sogenannte Urlaubsentgelt gezahlt. Dieses entspricht dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub. Dabei werden Überstunden nicht berücksichtigt.
Rechtlicher Rahmen: Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) garantiert bezahlten Urlaub für alle Arbeitnehmer, einschließlich Minijobbern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während des Urlaubs das Gehalt weiterzuzahlen.
Zusammenfassend bedeutet dies: Auch wenn Sie während des Urlaubs nicht arbeiten, erhalten Sie dennoch Ihr Gehalt für die Urlaubstage. Das Prinzip „kein Einsatz – kein Geld“ gilt hier nicht.
Krankheit schützt vor Lohnverlust
Nach vier Wochen Betriebszugehörigkeit greift die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wer also krank wird, muss sich nicht zusätzlich um den Verlust des Einkommens sorgen.
Kündigungsschutz: Klein, aber oho
In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten gilt auch für Minijobbende der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet: Eine Kündigung muss gerechtfertigt sein und kann nicht willkürlich erfolgen.
Mutterschutz kennt keine Ausnahmen
Besonders wichtig: Auch das Mutterschutzgesetz schützt geringfügig Beschäftigte! Ob Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub – diese Rechte gelten unabhängig von der Arbeitszeit.
Arbeitsvertrag beim Minijob – Pflicht oder Kür?
Ein Arbeitsvertrag für einen Minijob muss nicht zwingend schriftlich vorliegen. Doch hier gilt: Kein Papier, kein Problem? Nicht ganz! Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und Ihnen auszuhändigen. Das regelt das Nachweisgesetz (§ Nachweisgesetz).
Was passiert ohne schriftliche Vereinbarung?
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht zwingend erforderlich. Arbeitgeber sind jedoch gesetzlich verpflichtet, wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten (Nachweisgesetz).
Achtung: Ohne schriftliche Vereinbarung greift § 12 TzBfG – das Gesetz geht dann automatisch von 20 Arbeitsstunden pro Woche aus. Das könnte Sozialversicherungspflichten auslösen.
Branchenspezifische Informationen
Minijobs sind ein wichtiger Bestandteil vieler Branchen. Besonders gefragt sind sie in:
Gastronomie: Unregelmäßige Arbeitszeiten prägen den Alltag.
Einzelhandel: Saisonale Schwankungen beeinflussen die Nachfrage nach Arbeitskräften.
Reinigung und Pflege: Häufig werden spezielle Qualifikationen benötigt – auch für Minijobber.
Landwirtschaft: Saisonale Tätigkeiten wie Erntehelfer sind hier typisch und unverzichtbar.
Hinweis für ehemalige Midijobber: Arbeitnehmer, die 2025 zwischen 556,01 und 603 Euro verdienten, sind seit Januar 2026 automatisch Minijobber – sofern ihr Verdienst nicht entsprechend angepasst wurde.
Digitalisierung und Minijobs
Die Digitalisierung verändert auch die Welt der Minijobs grundlegend. Sie schafft neue Möglichkeiten, aber auch neue Fragen:
Vorteile durch Digitalisierung:
Schnellere Bewerbungsprozesse dank Online-Plattformen.
Organisation von Schichtplänen per App.
Einfacheres Finden passender Kandidaten für Arbeitgeber.
Herausforderungen:
Faire Bezahlung bei digitalen Plattform-Jobs.
Soziale Absicherung für Beschäftigte in neuen Arbeitsformen.
Plattformen wie Lieferdienste oder Crowdworking bieten moderne Formen von Minijobs, die vor einigen Jahren noch unvorstellbar waren.
Häufige Fragen zum Thema Minijob
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